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Kapitalgesellschaften - Offenlegungspflichten

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Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und größere Genossenschaften haben ihren Jahresabschluss offen zu legen. Verdeckte Kapitalgesellschaften sind unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Bestimmungen für die GmbH. Grundsätzlich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach Jahresabschluss und Lagebericht (gegebenenfalls inklusive Nachhaltigkeitsbericht) samt Bestätigungsvermerk innerhalb von neun Monaten vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften gelten – abhängig von der Größe nach den (2024 angehobenen) Größenklassen des § 221 UGB - Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesellschaften welche Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen haben (Stand 2026):

Kapitalgesellschaft
Welche Unterlagen sind offen zu legen?

große AG

Jahresabschluss und Lagebericht (inkl. Nachhaltigkeitsbericht gem. CSRD)
Jahresabschluss ist zusätzlich über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht
Bericht des Aufsichtsrates
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)

große GmbH

Jahresabschluss und Lagebericht (inkl. Nachhaltigkeitsbericht gem. CSRD) gem. § 277 Abs. 1 UGB
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht
Bericht des Aufsichtsrates
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)

kleine AG
mittelgroße AG
mittelgroße GmbH

verkürzte Bilanz
verkürzte GuV
verkürzter Anhang gemäß § 279 UGB
Bestätigungsvermerk
Lagebericht (bei mittelgroßen Gesellschaften)

kleine GmbH

kein Lagebericht erforderlich
keine Verpflichtung, die GuV einzureichen
Bilanz und Anhang sind einzureichen
Verwendung von Formblättern ist ausreichend

Kleinstkapitalgesellschaft

kein Anhang erforderlich (sofern Angaben unter der Bilanz erfolgen)
Angabe Haftungsverhältnisse unter der Bilanz
Angabe von an die Geschäftsführung gewährten Krediten unter der Bilanz